39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 200 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
| 400 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
| 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
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