39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 50 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
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