BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
(1)
1Wer
- 1.Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
- 2.geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
(2)
1Das Landesamt für Denkmalpflege kann regelmäßig wiederkehrenden oder längerfristig vorhersehbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmälern im Rahmen einer mehrjährigen maximal zehn Jahre umfassenden Unterlage zur Pflege (Denkmalpflegewerk) im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zustimmen. 2In diesen Fällen bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis für Maßnahmen in Durchführung des Denkmalpflegewerks.
(3)
Erlaubnisfrei sind
- 1.an und in Baudenkmälern
- a)Küchen- und Baderneuerungen, die nicht mit einem Verlust historischer Ausstattungs- und Bauelemente, einer Grundrissveränderung oder erheblichen Substanzeingriffen in Mauerwerk und Boden verbunden sind,
- b)temporäre Maßnahmen, die reversibel nur das Erscheinungsbild des Denkmals über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beeinträchtigen,
- c)die Beseitigung von Antennen, Satellitenschüsseln, Be- und Entlüftungsanlagen sowie von nicht in die Gebäudeaußenhülle integrierten Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und ähnlichen Anlagen, sofern diese selbst kein Denkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind;
- a)
- 2.in der Nähe von Baudenkmälern die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von
- a)temporären Maßnahmen, die reversibel nur das Erscheinungsbild des Denkmals über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beeinträchtigen,
- b)Terrassenüberdachungen, wenn sie aus dem öffentlichen Raum aus nicht sichtbar sind,
- c)Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
- d)Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m mit einem Abstand von mindestens 3 m zum Baudenkmal,
- e)Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
- f)Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
- g)Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen ohne Änderung der Farbgebung,
- h)Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung,
- i)Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
- j)Fahrgeschäften mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- k)Kinderspielplätzen,
- l)Freischankflächen bis zu 40 m2,
- m)freistehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Breite und Tiefe bis zu je 0,5 m im Abstand von mindestens 3 m zum Baudenkmal,
- n)Grabdenkmalen auf Friedhöfen, Feldkreuzen, Denkmälern und sonstigen Kunstwerken jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, sofern diese selbst kein Denkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind,
- o)unbedeutenden Anlagen oder unbedeutenden Teilen von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen;
- a)
- 3.in der Nähe von Baudenkmälern die Erneuerung von
- a)Spenglerarbeiten wie Regenrinnen und Fallrohren, Verwahrungen an Kaminen, Gauben, Ortgängen,
- b)Farbanstrichen,
- c)Dachdeckungen,
die sich am vorhandenen Bestand oder einer nachweisbaren älteren Ausführung orientieren; - a)
- 4.in der Nähe von Baudenkmälern die Beseitigung von baulichen Anlagen und Teilen baulicher Anlagen mit einem Abstand von mindestens 3 m zum Baudenkmal.
(4)
1Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. 2Im Fall des Abs. 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. 3Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
(5)
1Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Erlaubnis bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem Bauvorhaben auf Ersuchen der Baudienststelle zugestimmt hat. 3Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO. 4Werden denkmaltypische Bauprodukte bei Bauvorhaben verwendet, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, oder in verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde.
(6)
Bei Entscheidungen nach den Abs. 1, 4 und 5 sind auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen.
(7)
1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
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