BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

(1)
1Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. 2Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist. 3Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. 4 Art. 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Erlaubnisfrei sind
  • 1.
    das Verlegen, Erneuern und Entfernen folgender Anlagen:
    • a)
      Hauseinführungen bei Wasser- und Abwasserleitungen, Stromleitungen, Gasversorgungs- und Fernwärmeleitungen,
    • b)
      Netzverteiler für Medien- und Kabelverteiler für Niederspannungsleitungen,
    • c)
      Medien- und Niederspannungsleitungen bei grabenloser Verlegung im Oberboden;
  • 2.
    das Verlegen, Erneuern und Entfernen folgender Leitungen:
    • a)
      Medien-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Wasserstoff- und Gasversorgungsleitungen einschließlich Leerrohren und Hausanschlüssen vollständig in bestehenden Leitungsgräben,
    • b)
      Medien- und Niederspannungsstromleitungen im Schlitzverfahren,
    • c)
      Medien- und Niederspannungsleitungen in Straßen, Gehwegen sowie befestigten Wegen im bestehenden Straßenkörper mit einer Mindertiefe,
    • d)
      Start- und Zielgruben innerhalb des Oberbodens für die grabenlose Verlegung von Medien- und Niederspannungsleitungen.
(4)
Abs. 1 gilt nicht für Grabungen, die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt werden.
(5)
1Wer in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. 2Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 5 gelten entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen der Erlaubnis
  • 1.
    in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Bodendenkmälern oder
  • 2.
    wenn sie sich auf den Bestand eines Bodendenkmals auswirken kann.
 4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(6)
1Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. 2Der Inhaber der Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden zu ersetzen.
(7)
1Auf in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 verzeichneten Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich aufzufinden, verboten. 2Eine Erlaubnis kann nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden. 3Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
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