BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
(1)
1Mit der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2Die Dienstverträge schließt das Staatsministerium im Namen des Freistaates Bayern.
(2)
1Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn
- 1.die Niederlassung ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten Hochschulstudiengänge durchführt und nach dem Recht des Sitzlands auch im Freistaat Bayern durchführen darf,
- 2.die auswärtige Hochschule ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade verleiht,
- 3.nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,
- 4.die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gesichert ist.
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