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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
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Art. 115 Errichtung und Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
Import:
24.11.2025