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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
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Bildungsrecht
Art. 116 Rechtsstellung und Organisation
1
Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
2
Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Import:
24.11.2025