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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 93 Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten nach
Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG
durch das Staatsministerium der Justiz (Aufsichtsbehörde) umfasst auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Import:
24.11.2025