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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 94 Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach allgemeinen Merkmalen.
Import:
24.11.2025