BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
(1)
1Ein Mitglied einer altrechtlichen Waldkörperschaft kann im Aufgebotsverfahren gemäß den §§ 433 bis 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aus der altrechtlichen Waldkörperschaft und von allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten ausgeschlossen werden, wenn seine Identität oder sein Aufenthaltsort unbekannt und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist. 2Eine altrechtliche Waldkörperschaft ist ein Verband,
- 1.dessen Mitglieder als solche zur Nutzung an forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind,
- 2.der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestand und
- 3.für den gemäß Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die zu diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Vorschriften fortgelten.
(2)
1Antragsberechtigt ist die altrechtliche Waldkörperschaft sowie jedes Mitglied. 2Antragsberechtigt ist auch die untere Forstbehörde, wenn kein Mitglied der altrechtlichen Waldkörperschaft bekannt ist oder die Durchführung des Aufgebotsverfahrens im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich ist. 3Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 4Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die altrechtliche Waldkörperschaft ihren Sitz hat, oder, sofern ein Sitz nicht ermittelbar ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 überwiegend liegen.
(3)
1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses verliert das Mitglied jegliche Berechtigung an der altrechtlichen Waldkörperschaft und sein Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Grundstücken wächst den übrigen Mitgliedern zu. 2Richtet sich der Ausschließungsbeschluss gegen das letzte verbliebene Mitglied, gilt die altrechtliche Waldkörperschaft mit seiner Rechtskraft als aufgelöst. 3Die Nutzungsrechte an den forstwirtschaftlichen Grundstücken erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Mit der Auflösung der altrechtlichen Waldkörperschaft fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern. 5 § 46 BGB ist entsprechend anzuwenden.
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