BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
(1)
1Bestehen für eine altrechtliche Waldkörperschaft keine Regelungen über die Einberufung zur Mitgliederversammlung oder lässt sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen, so kann jedes Mitglied zu einer Mitgliederversammlung laden mit dem Zweck der Errichtung oder Änderung einer Satzung, die mindestens
- 1.die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
- 2.die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und die Vertretung von Mitgliedern sowie
- 3.die Vertretung der altrechtlichen Waldkörperschaft
(2)
1Soweit keine Regelungen über die Beschlussfassung bestehen oder sich der Inhalt solcher Regelungen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht feststellen lässt, richtet sich die Beschlussfassung nach den Sätzen 2 bis 7. 2Die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. 3Wird das Quorum nicht erreicht, findet nach frühestens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und zu der mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu laden ist. 4Eine zusätzliche Ladung nach Abs.1 Satz 4 ist dabei nicht erforderlich, sofern in der Ladung nach Abs. 1 bereits auf den Termin der weiteren Mitgliederversammlung und auf den Verzicht auf eine erneute Ladung nach Abs. 1 Satz 4 hingewiesen wurde. 5Zu einem Beschluss, der eine Errichtung oder eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 6Bei der Abstimmung zur Errichtung oder Änderung einer Satzung hat jedes Mitglied eine Stimme. 7Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Import: