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Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
§ 5
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Import:
21.10.2025