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Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
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Verwaltungsrecht
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
§ 6
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Import:
20.10.2024