37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
2.
Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.
Nachweise nach § 21.
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